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Motorradhandel Jork
Jörg Jork
An der Riede 1
31633 Leese

Tel: 05761 1494
D2: 0172 541 8441

email: motorradjork@aol.com

Ust.ID: DE814441123


AGB

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen - empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn)
I.       AGB

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen - empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn)
I.        Auftragserteilung
II.       Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
III.      Fertigstellung
IV.      Abnahme
V.       Berechnung des Auftrages
Vl.      Zahlung
Vll.     Erweitertes Pfandrecht
Vlll.    Sachmangel
IX.      Haftung
X.       Eigentumsvorbehalt
Xl.      Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
Xll.     Gerichtsstand 
Gebühren
Prokura

Kfz-Reparaturbedingungen

(Stand: 07/2003)

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die
bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich
zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch
Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe,
so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages;
in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile
jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen
Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen
nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden,
wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag
erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag
mit der Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur
mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die
Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich
als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt
dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftrag-

nehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die
Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand
haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen
des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen
oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges
zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatzoder
Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen,
außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die
während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
sein würde.

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines
Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten
den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf
Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung
zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht
zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber über die Verzögerungen zu
unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers,
soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige
und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die
ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftrag-
nehmers
auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für
jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung
sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils
gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren
setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder
Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils
entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens
des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung
seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen
sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1
Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der
Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Reparaturauftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus
dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5
beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei
Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist
der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche
des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem
Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher)
gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt
folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber
beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei
mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.

b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber
mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort
des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen
dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn
sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die
Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation
des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die
Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu
halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit
nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden,
beschränkt-: Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis
zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das
Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die
Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren
(einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und
Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,
ist ausgeschlossen.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus
der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Auftragnehmers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate
nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren
Bezahlung vor.



Xl. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5t)

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber
oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -
gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen .

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den
Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt
wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der
Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber
kostenlos.

Xll. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat. nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



Gebühren



Gebühren für Fahrzeuge die nicht Fristgerecht abgeholt werden.
(Abnahmeverzug)
pro Tag 5,00 EUR

Verlust des Roten Kennzeichens (verloren oder gestohlen)
Wiederbeschaffung 170,00 EUR



Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten für alle Geschäfte und Vereinbarungen die im Namen der Firma  Motorradhandel Jork getätigt werden die AGB der Firma Motorradhandel Jork. Geschäfte und Vereinbarungen die mit der Firma  Motorradhandel Jork getätigt werden müssen schriftlich niedergelegt werden. Geschäfte und Vereinbarungen werden ausschließlich vom Geschäftsführer (Jörg Jork) abgeschlossen. AGB die nicht von der Firma Motorradhandel Jork sind werden grundsätzlich nicht anerkannt solange sie nicht schriftlich von der Firma  Motorradhandel Jork bestätigt werden.


Prokuraberechtigte Personen: keine